ARBEITSRECHT - AVM-Newsletter Nr.
04
23. Dezember 2004
Inhalt
1. Frohe Weihnachten!
2. Neue Internet-Adresse: www.avm-seminare.de
3. NEU: "Bestell-Seminare" zum aktuellen Arbeitsrecht und Sozialrecht
4. AVM-Seminar-Termine im Jahr 2005 http://www.avm-seminare.de/termine
5. Aktuelle arbeitsrechtliche Urteile – Befristung von Arbeitsverträgen
1. Frohe Weihnachten!
Wir danken Ihnen, unseren
Kunden und Seminarteilnehmern, für das erwiesene Vertrauen und die Treue,
die Sie uns auch im Jahr 2004 entgegengebracht haben. Wir wünschen Ihnen geruhsame
Feiertage und für das Neue Jahr Glück, Gesundheit und Erfolg.
2. Neue
Internet-Adresse: www.avm-seminare.de
Neben der „alten“ Internet-Adresse www.avm-seminare.org
funktioniert jetzt auch die „neue“ Adresse: www.avm-seminare.de. Während einer
mehrmonatigen Übergangszeit können Sie Informationen über beide Seiten erhalten.
(Relativ) neu sind die Seiten:
www.universelle-normenhierarchie.de
www.quoten-tarifvertrag.de
www.sozial-bionik.de
Den „Missionars-Fall“ (007) und die „Einladung zur Weihnachtsfeier“ (008)
finden Sie unter www.avm-seminare.de/humor
3. NEU: "Bestell-Seminare" zum aktuellen Arbeitsrecht
und Sozialrecht
In
der Vergangenheit haben wir, wie viele andere Seminarveranstalter auch, die
Termine unserer frei ausgeschriebenen Seminare zum aktuellen Arbeitsrecht
und Sozialrecht „einfach diktiert“.
In
Zukunft möchten wird diese Seminartermine (noch) mehr an Ihren Wünschen und
Bedürfnissen ausrichten. D.h. Sie bestimmen vorrangig, wann wir wo welche
sozial- und arbeitsrechtlichen Seminare und Schulungen durchführen.
Sie
informieren uns per Telefon (089 1238755), Telefax (089 1238758) oder per
e-Mail <mailto:info@avm-seminare.de?subject=Bestell-Seminar> in welchem Zeitraum und in welcher Region Sie zu welchem
arbeitsrechtlichen oder sozialrechtlichen Thema eine frei ausgeschriebene
AVM-Schulung besuchen möchten. Sobald für einen Zeitraum, eine Region und
einen Themenbereich mehr als drei Vormerkungen zusammenkommen, schreiben wir
das Seminar aus.
Eine
Liste mit Seminar-Programm-Vorschlägen finden Sie hier: <http://www.avm-seminare.de/SEMINARE-ARBEITSRECHT>
Günstige
Konditionen für Inhouse-Seminare finden Sie hier: <http://www.avm-seminare.de/INHOUSE-SEMINARE>
4. AVM-Seminar-Termine im Jahr 2005
<http://www.avm-seminare.de/termine>
Bisher stehen folgende Termine für frei ausgeschriebene Seminare fest:
|
02.-03.06.2005 |
Dresden |
BAT Aktuell 2005 |
|
07.-08.06.2005 |
Travemünde |
BAT Aktuell 2005 |
|
13.-14.06.2005 |
München |
So beenden Arbeitgeber jedes Arbeitsverhältnis |
Weitere Seminartermine
auf Bestellung (s.o.)
5. Aktuelle arbeitsrechtliche
Urteile – Befristung von Arbeitsverträgen
Die Befristung
von Arbeitsverträgen ist in der Praxis nach wie vor mit großen Unsicherheiten
behaftet. Deswegen hier ein Überblick über die wichtigsten Urteile des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) zum befristeten Abschluss von Arbeitsverträgen:
a) Achtung Falle: Fehlende Schriftform vor Arbeitsaufnahme!
Es soll gelegentlich immer noch vorkommen, das Arbeitgeber mit Arbeitnehmern
zunächst nur mündlich die Befristung eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren
und erst nach Aufnahme der Arbeit die Befristungsabrede schriftlich niederlegen.
Gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind seit dem 01.
Januar 2001 Befristungen nur noch wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart
werden.
Am 01.
Dezember 2004 hat das Bundesarbeitsgericht
– 7 AZR 198/04 – entschieden, dass eine Befristung wirksam nur VOR
Antritt der Arbeit vereinbart werden kann. Eine erst nach Arbeitsaufnahme
schriftlich niedergelegte Befristungsabrede ist wirkungslos!
b) Befristung und Anschlussverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund
unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis
bestanden hat.
Unproblematisch ist es, wenn ein Arbeitnehmer zuvor bei einem Unternehmen
gearbeitet hat, das mit dem jetzigen Arbeitgeber nach § 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz
(UmwG) verschmolzen wurde. Das übernehmende Unternehmen nicht derselbe Arbeitgeber
wie das übertragende Unternehmen.
Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesarbeitsgericht
im Urteil vom 10. November 2004 – 7 AZR 101/04: Der übertragene Arbeitgeber
erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG mit der Eintragung der Verschmelzung.
c) Wirksamkeit der Befristung
eines Probearbeitsvertrags
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG
bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt nur für die Befristungsvereinbarung
und nicht für den ihr zugrundeliegenden sachlichen Grund. Dieser muss auch
nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sein. Der Sachgrund ist nur
objektive Wirksamkeitsvoraussetzung für die Befristung.
Diese Grundsätze gelten auch für die Befristung
zur Erprobung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG.
Ein Arbeitnehmer beim Arbeitsamt Duisburg
war zunächst in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 30. September
2001 als Bearbeiter tätig. Er erhielt Vergütung aus der Vergütungsgruppe VII
der Vergütungsordnung Anlage 1 zum Manteltarifvertrag für Angestellte
der Bundesagentur für Arbeit.
Für den Zeitraum 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 wurde ein
weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Sachbearbeiter abgeschlossen.
Beide befristeten Arbeitsverträge wurden vor Arbeitsaufnahme schriftlich niedergelegt.
Die Notwendigkeit einer zweimaligen Erprobung wurde als Sachgrund für die
Befristung nicht in die Arbeitsverträge aufgenommen.
Mit Urteil vom 23.
Juni 2004 - 7 AZR 636/03 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden,
dass dies nicht zu beanstanden ist. Entscheidend ist danach, dass ein sachlicher
Grund für die Befristung tatsächlich vorhanden ist. Diesen hat das Bundesarbeitsgericht
im vorliegenden Fall darin gesehen, dass wegen der höheren fachlichen Anforderungen
an die zuletzt vereinbarte Tätigkeit als Sachbearbeiter eine zweite Erprobung
des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt war. Eine schriftliche Vereinbarung
des Erprobungszwecks war nicht erforderlich.
d) Befristung und Anschlussverbot
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG
Nach dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz
(TzBfG) führt nach einer Vorbeschäftigung jede weitere Befristung ohne Sachgrund
zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Im Urteil vom 6.
November 2003 – 2 AZR 690/02 – hat das Bundesarbeitsgericht
jeder einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift eine Absage erteilt. D.h.
auch dann, wenn die vorherige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber schon
„ewig“ her ist, muss sich der Arbeitgeber zwischen diesen beiden Alternativen
entscheiden: 1.) Nichteinstellung oder 2.) unbefristete Einstellung. - Nur
böse Zungen behaupten, dass dies bei „demselben“ Arbeitgeber zu einem „faktischen
Berufsverbot“ z.B. für ehemalige Werkstudenten führt.
Unbenommen bleibt es dem Arbeitgeber jedoch, das Arbeitsverhältnis innerhalb
der ersten sechs Monate ordentlich zu kündigen, da der gesetzliche Kündigungsschutz
nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst ab dem siebten Monat der Beschäftigung
wirksam wird.
e) Befristete Beschäftigung
während eines Kündigungsschutzprozesses
Es ist zulässig, einen Arbeitnehmer während eines Kündigungsschutzprozesses
zur Verminderung des Annahmeverzugsrisikos befristet bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Rechtsstreits mit Abwicklungsarbeiten zu beschäftigen.
Gefährlich ist eine solche Übereinkunft aber für den Arbeitgeber, wenn er
es versäumt hat, die Befristung schriftlich zu vereinbaren. In diesem
Fall verfügt der Arbeitnehmer mit dem rechtskräftigen Abschluss seines (verlorenen!)
Kündigungsschutzprozesses wieder über einen ungekündigten (!) und unbefristeten
Arbeitsvertrag:
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 22. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 -
Teilnehmer der AVM-Seminare "So beenden Arbeitgeber jedes Arbeitsverhältnis",
"BAT AKTUELL 2005" und "AKTUELLES ARBEITSRECHT 2005" erhalten
jeweils eine CD mit Fundstellen der wichtigsten aktuellen Urteile und - sofern
verfügbar - entsprechenden Hyperlinks auf Originalentscheidungen bzw. dazugehörige
Pressemitteilungen.
Herzliche Grüße
Ihr Helmut Krause
* * *
Dieser AVM-Newsletter dient
der Information von Kunden, Freunden und Seminarteilnehmern des Verlags der
Arbeitsrechtlichen Vereinigung München GmbH, <http://www.avm-seminare.de/> Frühlingstrasse 29, 82178 Puchheim
bei München, Tel. 089 123 87 55, Fax 089 123 87 58, über wichtige Urteile
des Bundesarbeitsgerichts, aktuelle Seminartermine, Gesetzgebung und
Entwicklungen im Bereich Arbeitsrecht und Sozialrecht.
Falls Sie diesen Info-Brief versehentlich erhalten haben oder ihn nicht mehr
beziehen möchten, klicken Sie bitte hier: <mailto:info@avm-seminare.de?subject=Bitte
aus e-Mail-Verteiler streichen!> Danke!